Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG und der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 24 b Buchstabe d oder Artikel 24 d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als Beweismittel insbesondere Folgendes: a) die Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers; b) die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes Verfahren der Geolokalisierung; c) Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers; d) der Mobilfunk-Ländercode (Mobile Country Code - MCC) der Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity - IMSI), der auf der von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer- Identifikationsmodul - Subscriber Identity Module) gespeichert ist; e) der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den ihm die Dienstleistung erbracht wird; f) sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.