Artikel 241 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 3 DER RAT

Artikel 241 AEUV (Aufforderung an die Kommission)

Artikel 241 (Aufforderung an die Kommission)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 208 EGV) 1Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. 2Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit.