Artikel 243 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 3 DER RAT

Artikel 243 AEUV (Festsetzung der Gehälter und Vergütungen)

Artikel 243 (Festsetzung der Gehälter und Vergütungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 210 EGV) 1Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. 2Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.