(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt, ist verboten. (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn 1. gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht begründeter Anspruch geltend gemacht wird, 2. von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung empfohlen oder verwendet wird, a) die nach § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam ist oder b) deren Empfehlung oder Verwendung gegenüber Verbrauchern dem Unternehmer durch rechtskräftiges Urteil untersagt wurde, 3. eine Identität oder der geschäftliche Zweck eines Anrufs nicht nach § 312 a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs offengelegt wird, 3 a. der Verbraucher nicht nach § 312 a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kenntnis gesetzt wird, 4. der Verbraucher nicht nach § 312 a Absatz 2 Satz 1 oder § 312 d Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder der Unternehmer seine Online-Benutzeroberfläche nicht nach § 312 d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzipiert, organisiert oder betreibt, 5. eine Vereinbarung nach § 312 a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich getroffen wird, 6. eine nach § 312 a Absatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Vereinbarung abgeschlossen wird, 6 a. dem Verbraucher entgegen Artikel 246 b § 3 Absatz 3 kein menschliches Eingreifen bereitgestellt wird, 7. von dem Verbraucher entgegen § 312 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erstattung der Kosten verlangt wird, 8. eine Abschrift oder eine Bestätigung des Vertrags nach § 312 f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Verfügung gestellt wird, 9. im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern a) eine zusätzliche Angabe nicht nach den Vorgaben des § 312 j Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemacht wird, b) eine Information nicht nach den Vorgaben des § 312 j Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder c) die Bestellsituation nicht nach den Vorgaben des § 312 j Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestaltet wird, 10. der Verbraucher nicht nach § 312 l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird, 11. eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten angemessenen Frist geliefert wird, 12. nach einem wirksamen Widerruf des Vertrags durch den Verbraucher a) Inhalte entgegen § 327 p Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genutzt werden, b) Inhalte nicht nach § 327 p Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereitgestellt werden, c) eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht nach §