Artikel 247 § 16 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 247 § 16 EGBGB Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Artikel 247 § 16 Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht, 2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge, 3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung, 4. den neuen Saldo, 5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers, 6. den angewendeten Sollzinssatz, 7. die erhobenen Kosten und 8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.