Artikel 248 § 16 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen, BGBl. I Nr. 212 vom 16.07.2026

Artikel 248 § 16 EGBGB Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

Artikel 248 § 16 Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.