Artikel 249 § 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Der Unternehmer ist nach § 650 j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.