Artikel 25 AEUV
Stand: 07.06.2016
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ZWEITER TEIL NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel 25 AEUV (Berichtspflicht der Kommission, ergänzende Bestimmungen)

Artikel 25 (Berichtspflicht der Kommission, ergänzende Bestimmungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 22 EGV) 1Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teils Bericht. 2In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen. 1Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verträge zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. 2Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.