Artikel 264 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 264 AEUV (Nichtigerklärung)

Artikel 264 (Nichtigerklärung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 231 EGV) Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig. Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.