Artikel 269 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 269 AEUV (Zuständigkeit bei Streitsachen über die Verletzung gemeinsamer Werte)

Artikel 269 (Zuständigkeit bei Streitsachen über die Verletzung gemeinsamer Werte)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Feststellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffenen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zuständig. 1Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. 2Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.