Artikel 278 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 278 AEUV (Keine aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung)

Artikel 278 (Keine aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 242 EGV) 1Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. 2Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.