Artikel 285 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 7 DER RECHNUNGSHOF

Artikel 285 AEUV (Aufgaben und Zusammensetzung)

Artikel 285 (Aufgaben und Zusammensetzung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 246 EGV) Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr. 1Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. 2Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.