Artikel 29 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL II DER FREIE WARENVERKEHR

Artikel 29 AEUV (Freier Verkehr von Waren aus Drittstaaten)

Artikel 29 (Freier Verkehr von Waren aus Drittstaaten)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 24 EGV) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.