Artikel 295 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 2 RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 2 ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN

Artikel 295 AEUV (Interinstitutionelle Zusammenarbeit)

Artikel 295 (Interinstitutionelle Zusammenarbeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. 2Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.