Artikel 306 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 3 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
ABSCHNITT 2 DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 306 AEUV (Präsidium, Geschäftsordnung, Einberufung)

Artikel 306 (Präsidium, Geschäftsordnung, Einberufung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 264 EGV) Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 1Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. 2Er kann auch von sich aus zusammentreten.