Artikel 308 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 4 DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Artikel 308 AEUV (Rechtspersönlichkeit, Mitglieder, Satzung)

Artikel 308 (Rechtspersönlichkeit, Mitglieder, Satzung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 266 EGV) Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten. 1Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. 2Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.