Artikel 318 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL II FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 4 AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG

Artikel 318 AEUV (Rechnungslegung; Übersicht; Evaluierungsbericht)

Artikel 318 (Rechnungslegung; Übersicht; Evaluierungsbericht)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 275 EGV) 1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. 2Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 319 erteilt wurden.