Artikel 32 (Widerruf des Schecks)
ScheckG ( Scheckgesetz )
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. (2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln