Artikel 33 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEM...
KAPITEL 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 33 EUV (Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen)

Artikel 33 (Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(ex-Artikel 18 EUV) 1Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. 2Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.