Artikel 330 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL III VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 330 AEUV (Beschlussfassung)

Artikel 330 (Beschlussfassung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 27 a bis 27 e, 40 bis 40 b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11 a EGV) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3.