Artikel 338 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XII SONDERREGELUNGEN
KAPITEL 4 Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 3 Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen

Artikel 338 2006-112-EG (Als durchlaufende Posten zu verbuchende Beträge)

Artikel 338 (Als durchlaufende Posten zu verbuchende Beträge)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen: a) die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge; b) die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge. Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.