Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen: a) die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge; b) die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge. Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.