Artikel 348 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 348 AEUV (Ausnahmeregelung bei Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Artikel 346 und 347)

Artikel 348 (Ausnahmeregelung bei Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Artikel 346 und 347)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 298 EGV) Werden auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 346 und 347 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften der Verträge angepasst werden können. 1In Abweichung von dem in den Artikeln 258 und 259 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 346 und 347 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. 2Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.