Artikel 350 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 350 AEUV (Zusammenarbeit der Benelux-Staaten)

Artikel 350 (Zusammenarbeit der Benelux-Staaten)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 306 EGV) Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.