Artikel 37 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEM...
KAPITEL 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 37 EUV (Internationale Übereinkünfte)

Artikel 37 (Internationale Übereinkünfte)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(ex-Artikel 24 EUV) Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.