Artikel 41 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL III DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI

Artikel 41 AEUV (Maßnahmen gemeinsamer Agrarpolitik)

Artikel 41 (Maßnahmen gemeinsamer Agrarpolitik)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 35 EGV) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden: a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.