Artikel 47 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL IV DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 1 DIE ARBEITSKRÄFTE

Artikel 47 AEUV (Austausch junger Arbeitskräfte)

Artikel 47 (Austausch junger Arbeitskräfte)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 41 EGV) Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.