Artikel 55 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL IV DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 2 DAS NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 55 AEUV (Gleichstellung bei Kapitalbeteiligungen)

Artikel 55 (Gleichstellung bei Kapitalbeteiligungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 294 EGV) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich.