Artikel 55 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 31.08.2015

Artikel 55 ScheckG (Feiertage; Samstage)

Artikel 55 (Feiertage; Samstage)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden. (2) 1Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. 2Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. (3) Im übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.