Artikel 58 a VO-EU-282-2011
FNA: 611-10-14-07-2
Fassung vom: 15.03.2011
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/432, ABl. L 88 vom 16. 3. 2022 S. 15 vom 15.03.2022

Artikel 58 a VO-EU-282-2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Artikel 58 a

VO-EU-282-2011 ( Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

1Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren in keinem Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369 e Buchstabe b, des Artikels 369 r Absatz 1 Buchstabe b bzw. des Artikels 369 r Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. 2Diese Einstellung der Tätigkeit hindert ihn nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.