Artikel 58 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL IV DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 3 DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 58 AEUV (Verkehr und Kapitalverkehr)

Artikel 58 (Verkehr und Kapitalverkehr)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 51 EGV) (1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.