Artikel 58 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Elfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften

Artikel 58 ScheckG (Bereicherung)

Artikel 58 (Bereicherung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. (2) Der Anspruch verjährt in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks.