Artikel 61 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL IV DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 3 DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 61 AEUV (Übergangsregelung)

Artikel 61 (Übergangsregelung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 54 EGV) Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.