Unbeschadet des Artikels 63 a Unterabsatz 3 und des Artikels 63 b richtet ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler alle Zahlungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung. 1Mehrwertsteuerzahlungen des Steuerpflichtigen oder des für seine Rechnung handelnden Vermittlers gemäß den Artikeln 367, 369 i oder 369 v der Richtlinie 2006/112/EG beziehen sich nur auf die gemäß den Artikeln 364, 369 f oder 369 s dieser Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung. 2Jede spätere Berichtigung der gezahlten Beträge durch den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler wird ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Erklärung vorgenommen und darf weder einer anderen Erklärung zugeordnet noch bei einer späteren Erklärung berichtigt werden. 3Bei jeder Zahlung ist die Referenznummer der betreffenden Steuererklärung anzugeben.