Artikel 63 c VO-EU-282-2011
FNA: 611-10-14-07-2
Fassung vom: 15.03.2011
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/432, ABl. L 88 vom 16. 3. 2022 S. 15 vom 15.03.2022

Artikel 63 c VO-EU-282-2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Artikel 63 c

VO-EU-282-2011 ( Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369 k der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen: a) den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden; b) die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände; c) das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen; d) die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung; e) jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage; f) den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz; g) den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung; h) das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen; i) alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen; j) falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen; k) in Bezug auf Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und in Bezug auf Gegenstände die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet; l) jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes. (2) Um als hinreichend ausführlich im Sinne des Artikels 369 x der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung handelnden Vermittler zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen: a) den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden; b) die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände; c) das Datum der Lieferung der Gegenstände; d) die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung; e) jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage; f) den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz; g) den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung; h) das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen; i) falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen; j) die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet, verwendeten Informationen; k) Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes; l) die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer; m) die eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist. (3) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 so, dass sie unverzüglich und für jeden einzelnen gelieferten Gegenstand oder jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können. 1Wurde der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369 k und 369 x der Richtlinie 2006/112/EG elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen. 2Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.