Artikel 68 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 68 AEUV (Strategische Leitlinien des Europäischen Rates)

Artikel 68 (Strategische Leitlinien des Europäischen Rates)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.