Artikel 74 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 74 AEUV (Maßnahmen zur Förderung der Verwaltungszusammenarbeit)

Artikel 74 (Maßnahmen zur Förderung der Verwaltungszusammenarbeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 66 EGV) 1Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten. 2Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 76 und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.