Artikel 80 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 2 POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG

Artikel 80 AEUV (Grundsatz der Solidarität)

Artikel 80 (Grundsatz der Solidarität)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Für die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. 2Die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes.