Artikel 84 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

Artikel 84 AEUV (Förderung der Kriminalprävention)

Artikel 84 (Förderung der Kriminalprävention)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.