In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen: a) Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen; b) Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.