Artikel 89 EUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 5 POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 89 AEUV (Grenzüberschreitende Behördentätigkeit)

Artikel 89 (Grenzüberschreitende Behördentätigkeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 32 EUV) 1Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. 2Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.