Artikel 9 AEUV
Stand: 07.06.2016
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ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE
TITEL II ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 9 AEUV (Soziale Schutzziele)

Artikel 9 (Soziale Schutzziele)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.