EuGH - Schlussantrag vom 16.02.2017
C-36/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1a; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 16 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny [Oberstes Verwaltungsgericht, Polen],

Begleichung von SteuerschuldenHingabe von Gegenständen an Zahlungs stattMehrwertsteuerpflichtiger UmsatzSteuerschuldner zugleich auch Steuerpflichtiger im Sinne des MehrwertsteuerrechtsBegriff wirtschaftliche TätigkeitenBezahlung von Steuerschulden durch Naturalien keine Konkurrenzsituation mit anderen SteuerschuldnernCharakter der Mehrwertsteuer

EuGH, Schlussantrag vom 16.02.2017 - Aktenzeichen C-36/16

DRsp Nr. 2017/8100

Begleichung von Steuerschulden Hingabe von Gegenständen an Zahlungs statt Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz Steuerschuldner zugleich auch Steuerpflichtiger im Sinne des Mehrwertsteuerrechts Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" Bezahlung von Steuerschulden durch Naturalien keine Konkurrenzsituation mit anderen Steuerschuldnern Charakter der Mehrwertsteuer

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1a; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 16 Abs. 1;

I. Einleitung

1. Ist die Hingabe von Gegenständen an Zahlungs statt zur Begleichung von Steuerschulden ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz, wenn der Steuerschuldner zugleich auch ein Steuerpflichtiger im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist? Diese bisher ungeklärte Frage liegt dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde.

2. Im Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft von einer solchen, im polnischen Steuerverfahrensrecht eingeräumten, Möglichkeit zur Begleichung von Steuerrückständen durch Naturalien Gebrauch gemacht, indem sie das Eigentum an einem Grundstück auf den Staat übertragen hat. Allerdings war diese Gesellschaft u. a. auch als Immobilienhändlerin tätig.