EuGH - Urteil vom 18.03.2010
Rs. C-3/09
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung (ABl. L 22, S. 17) Anhang H Kategorie 7 "Kino";
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1068
DB 2010, 655
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hof van beroep te Gent (Belgien) , vom 23.12.2008

Begriff der Eintrittsberechtigung zu einem Kino im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bei einer Video(einzel-)kabine zur Betrachtung von Pronofilmen; Erotic Center BVBA gegen Belgische StaatDie Wendung Eintrittsberechtigung für Kinos in Anhang H Kategorie 7 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Zahlung eines Verbrauchers zu dem Zweck bezieht, allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabinen, einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können.

EuGH, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen Rs. C-3/09

DRsp Nr. 2010/7151

Begriff der 'Eintrittsberechtigung zu einem Kino' im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bei einer Video(einzel-)kabine zur Betrachtung von Pronofilmen; Erotic Center BVBA gegen Belgische StaatDie Wendung "Eintrittsberechtigung für Kinos" in Anhang H Kategorie 7 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Zahlung eines Verbrauchers zu dem Zweck bezieht, allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabinen, einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können.