EuGH - Urteil vom 13.03.2014
Rs. C-107/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 65; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 90 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 193; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien) - 14.02.2013,

Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Anzahlung auf nicht bewirkte Leistung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Veliko Tarnovo

EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen Rs. C-107/13

DRsp Nr. 2014/4531

Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Anzahlung auf nicht bewirkte Leistung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Veliko Tarnovo

Die Art. 65, 90 Abs. 1, 168 Buchst. a, 185 Abs. 1 und 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Abzug der Mehrwertsteuer, den der Empfänger einer für eine Anzahlung auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Rechnung vorgenommen hat, berichtigt wird, wenn diese Lieferung unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens letztlich nicht bewirkt wird, auch wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben sollte und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte.

Tenor:

Die Art. 65, 90 Abs. 1, 168 Buchst. a, 185 Abs. 1 und 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Abzug der Mehrwertsteuer, den der Empfänger einer für eine Anzahlung auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Rechnung vorgenommen hat, berichtigt wird, wenn diese Lieferung unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens letztlich nicht bewirkt wird, auch wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben sollte und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte.

Normenkette:

vom 28.11.2006 Art. ;