BGH - Urteil vom 12.11.1980
IVb ZB 503/80
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
DRsp I(166)82d
FamRZ 1981, 130, 132
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 29
NJW 1981, 394

Berücksichtigung erworbenen Vermögens

BGH, Urteil vom 12.11.1980 - Aktenzeichen IVb ZB 503/80

DRsp Nr. 1994/5101

Berücksichtigung erworbenen Vermögens

Woher das Vermögen des ausgleichsberechtigten Ehegatten stammt, ist für die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB nicht entscheidend, insbesondere muß der Ausgleichspflichtige zu dem Vermögenserwerb des Berechtigten nicht etwas beigetragen haben; denn der Versorgungsausgleich soll - anders als der Zugewinnausgleich - nicht eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten ausgleichen, sondern dem Gedanken der Ehe als Versorgungsgemeinschaft Rechnung tragen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann das Vermögen bereits bei Eingehen der Ehe gehabt oder auch erst nach Ehezeitende oder (wie im Streitfall) nach der Trennung von dritter Seite erworben. Gleichgültig ist auch, ob dieser Vermögenserwerb vorher zu erwarten gewesen ist.

Normenkette:

BGB § 1587c;

Hinweise:

In diesem Fall hatte die ausgleichsberechtigte Ehefrau während der Ehe, jedoch nach der Trennung, ein Schloß mit größerem land- und forstwirtschaftlichen Besitz geerbt.