EuGH - Urteil vom 16.01.2014
Rs. C-300/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 3; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 26 Abs. 1 S. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 26 Abs. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 26.04.2012

Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer bei Gewährung eines Eigenrabattes durch das vermittelnde Reisebüro; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen Rs. C-300/12

DRsp Nr. 2014/1228

Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer bei Gewährung eines Eigenrabattes durch das vermittelnde Reisebüro; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

Tenor: