BGH - Urteil vom 21.01.2009
XII ZR 79/07
Normen:
UStG § 4; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1068
BGHReport 2009, 492
DB 2009, 1349
MDR 2009, 440
MietRB 2009, 125
NJW-RR 2009, 593
NZM 2009, 237
ZMR 2009, 436
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1801/06
LG Dresden, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 539/06

Bestimmung der Miethöhe durch die Parteien unter Berücksichtigung der möglichen Option zu Umsatzsteuervorteilen; Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete zuzüglich der Mehrwertsteuer anhand der Vorstellungen der Mietparteien bei der Festlegung des Mietzinses

BGH, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen XII ZR 79/07

DRsp Nr. 2009/4094

Bestimmung der Miethöhe durch die Parteien unter Berücksichtigung der möglichen Option zu Umsatzsteuervorteilen; Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete zuzüglich der Mehrwertsteuer anhand der Vorstellungen der Mietparteien bei der Festlegung des Mietzinses

a) Zur Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete von "monatlich x DM zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %, = y DM" anhand der Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Festlegung des Mietzinses, wenn der Vermieter nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren konnte (Fortführung des Senatsurteilsvom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452). b) Zur Entscheidungserheblichkeit der Behauptung des Vermieters, bei Abschluss dieses Vertrages habe die Mieterin ihre Bereitschaft erklärt, den verlangten Gesamtpreis unabhängig davon zu zahlen, ob sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vermieter wahrnehmen könne oder wolle.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

UStG § 4; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2;

Tatbestand: