c. »Nach der ständ. Rechtspr. des BGH .. können Eheleute in der Rechtsform einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, daß sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben; wenn sie aus den Erträgnissen einer derartigen gemeinsamen Tätigkeit nicht nur Vermögen bilden, sondern ihren Lebensunterhalt bestreiten, steht das nicht entgegen. ... Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten errichteten
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