a. »Die Revision rügt die Verletzung der Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO und macht geltend, da die Bekl. .. ihre Ausbildung im Februar 1986 abgebrochen habe und ihr letztes Vorbringen zum Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB im Schriftsatz v. 23. 4. 1986 enthalten sei, liege der angenommene Prozeßbetrug jedenfalls vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 3. 7. 1986. Damit habe der angebliche Prozeßbetrug nach § 323 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu Lasten der Bekl. berücksichtigt werden dürfen. Er könne allenfalls mit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 ZPO geltend gemacht werden.
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