BGH - Beschluß vom 29.04.1997
5 StR 168/97
Normen:
AO § 370 ; StGB § 46 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 451
StV 1997, 408
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Beschluß vom 29.04.1997 (5 StR 168/97) - DRsp Nr. 1997/5083

BGH, Beschluß vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 5 StR 168/97

DRsp Nr. 1997/5083

1. Die endgültige Steuerverkürzung wird nicht durch falsche Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern erst durch die falsche oder unterlassene Umsatzsteurjahresanmeldung bewirkt. 2. Das Gericht hat die Höhe der hinterzogenen Steuern eigenständig zu berechnen; der Rückgriff auf die Berechnungen eines als Zeugen gehörten Finanzbeamten reicht nicht aus. 3. Bei einer sehr langen Verfahrensdauer muß der Richter Art und Ausmaß der Verzögerungen prüfen, diese gegebenenfalls im Urteil feststellen und bei der Strafzumessung berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte geständig, in den Jahren 1987 und 1988 in 237 Fällen Provisionseinnahmen aus der Vermittlung von Pkw-Verkäufen, die er als Geschäftsführer der Firma Automarkt-J GmbH durchgeführt hat, nicht in den Büchern der GmbH - deren Alleingesellschafter er in den betreffenden Jahren war - erfaßt zu haben. Die jeweiligen Beträge verbrauchte er selbst für eigene Zwecke.